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Recht


Es ist müßig zu sagen, dass es für eine effektive Strafverteidigung ein entscheidendes Kriterium darstellt, dass man sich virtuos im Strafverfahren bewegen kann.

Hierzu gehört die Kenntnis der Regeln, vor allem aber auch, wie man am besten damit umgeht.

Mir ist es seit jeher ein Anliegen, bei Fortbildungen hinter die Kulissen zu schauen und Einblicke in die Mechanismen und Zusammenhänge zu geben, die tatsächlich wirken.

Ein Beispiel:


Die Revision

Viele Strafverteidiger und Strafverteidigerinnen scheinen Verfahrensrügen zu scheuen (manche begründen überhaupt nie eine Revision).
Eine Auswertung von Nack scheint ihnen Recht zu geben, hat doch die Sachrüge neunmal häufiger Erfolg als die Verfahrensrüge.
Dafür dürften vor allem zwei Gründe ursächlich sein. Eine nicht erhobene Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben. Und von den erhobenen Verfahrensrügen werden viele von den Obergerichten als unzulässig behandelt, wie im Beispiel BGH NStZ-RR 2018, 153.
Zu einer soliden Verteidigung gehört es darum, auch die Verfahrensrüge zu beherrschen.
Hinzu kommt, dass es vorkommt, dass scheinbar sicher dem sachlichen Recht zugehörige Rechtsfehler durchaus plötzlich eine Verfahrensrüge verlangen.
Wenngleich die Zahl der möglichen Verfahrensfehler unübersehbar ist und jede Konstellation ihre speziellen Tücken hat, sind die Anforderungen an eine zulässige Verfahrensrüge zwar hoch, aber doch zu bewältigen.

Lernen Sie, dieses Rechtsmittel souverän zu beherrschen!




 




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